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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung 2 · gültig ab 27. August 2026 · abgelöst am 25. September 2026
Ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG.
1 Geltungsbereich, Unternehmereigenschaft, Änderungen
1.1 Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Raul Elias George Aksan, CREW, Schloßplatz 12, 2361 Laxenburg, GISA 36314744 (nachfolgend „CREW") und dem Auftraggeber über die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Arbeitsabläufe („Bausteine") sowie damit verbundene Leistungen.
1.2 CREW erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 KSchG. Der Auftraggeber bestätigt mit Auftragserteilung, dass er den Vertrag im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit abschließt, und gibt Firmenwortlaut sowie UID-Nummer oder Firmenbuchnummer an. Verbraucherverträge kommen nicht zustande.
1.3 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1.4 Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen ausschließlich dem Verständnis; im Auslegungsfall geht die deutsche Fassung vor.
1.5 Änderung dieser Bedingungen. CREW kann diese Bedingungen bei laufenden Dauerschuldverhältnissen ändern, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt — insbesondere Änderungen der Rechtslage, der eingesetzten Technologien oder des Leistungsangebots. Die Änderung wird dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform angekündigt. Widerspricht er nicht binnen vier Wochen ab Zugang, gilt die Änderung als angenommen; auf diese Wirkung wird in der Ankündigung gesondert hingewiesen. Im Fall des Widerspruchs kann jeder Teil den Vertrag zum Wirksamkeitszeitpunkt kündigen.
1.6 Ablehnungsrecht. CREW ist nicht verpflichtet, Aufträge anzunehmen, und kann die Annahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
2 Vertragsgegenstand
2.1 CREW richtet für den Auftraggeber Bausteine ein („Einrichtung") und betreibt sie laufend („Betrieb"). Bausteine sind vorgefertigte, konfigurierbare Automatisierungsmodule.
2.2 Die Bausteine werden auf der von CREW betriebenen Infrastruktur ausgeführt. Der Auftraggeber erhält Zugriff auf die Ergebnisse, nicht auf Aufbau, Konfiguration oder Quellcode. Eine abweichende Vereinbarung bedarf der Textform.
2.3 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Leistungsschein, der Bestandteil des Vertrags ist. Er benennt die eingerichteten Bausteine, die angebundenen Systeme, den Betriebsmodus und vereinbarte Besonderheiten.
2.4 CREW schuldet die fachgerechte Einrichtung und den fachgerechten Betrieb der vereinbarten Bausteine, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Zusagen über Zeitersparnis, Umsatz oder Reichweite werden nicht gemacht.
3 Nicht geschuldete Leistungen und ausgeschlossene Einsatzbereiche
3.1 Nicht Vertragsgegenstand sind insbesondere: Buchhaltung, Steuer- und Rechtsberatung sowie allgemeiner IT-Support (Hardware, Netzwerk, Drucker, Benutzerkonten und Kennwörter außerhalb der eingerichteten Bausteine).
3.2 Gesondert zu beauftragen und zu vergüten sind: Datenübernahme aus Altsystemen, Schulungen über die Übergabe hinaus, Anbindung von Systemen ohne verfügbare Schnittstelle sowie individuelle Entwicklungen außerhalb des Baustein-Katalogs.
3.3 Lizenzen und Entgelte für Systeme des Auftraggebers trägt dieser selbst.
3.4 Ausgeschlossene Einsatzbereiche. CREW erbringt keine Leistungen für Glücksspiel und Wetten, Erotik- und Sexualdienstleistungen, Waffen und Munition sowie Kryptowährungen und damit verbundene Finanzdienstleistungen. Ebenfalls ausgeschlossen ist jede rechtswidrige Verwendung.
3.5 Nutzungsbedingungen der eingesetzten Dienste. CREW setzt Dienste Dritter ein, deren Nutzungsbedingungen auch für den Auftraggeber gelten. Diese werden dem Auftraggeber auf Verlangen bereitgestellt. Der Auftraggeber hält sie ein und stellt CREW von allen Folgen einer Zuwiderhandlung frei.
3.6 Ändert der Auftraggeber seine Geschäftstätigkeit nach Vertragsschluss so, dass sie unter 3.4 fällt, ist CREW zur außerordentlichen Auflösung berechtigt.
4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und vollständig bereit: erforderliche Zugänge und Berechtigungen, Preis- und Leistungsverzeichnisse, Textbausteine und Vorlagen, eine Ansprechperson mit Entscheidungsbefugnis sowie alle für die Einrichtung erforderlichen Auskünfte.
4.2 Der Auftraggeber verantwortet die inhaltliche Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Daten — insbesondere Preise, Leistungsbeschreibungen, Kundendaten und rechtliche Pflichtangaben.
4.3 Er stellt sicher, dass vor Beginn der Einrichtung eine Sicherung der betroffenen Daten und Systeme besteht und diese laufend fortgeführt wird.
4.4 Er sichert zu, dass für alle von ihm bereitgestellten oder in die Systeme eingespielten personenbezogenen Daten eine Rechtsgrundlage besteht, und stellt CREW von Ansprüchen Dritter frei, die auf einem Verstoß hiergegen beruhen.
4.5 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Nachweislicher Mehraufwand wird nach dem jeweils gültigen Stundensatz von EUR [STUNDENSATZ] verrechnet.
4.6 Abbruchrecht. Kommt der Auftraggeber trotz schriftlicher Nachfrist von 20 Werktagen seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann CREW den Vertrag auflösen. Das Einrichtungsentgelt bleibt in diesem Fall zur Gänze fällig; bereits gezahlte Beträge werden nicht rückerstattet.
5 Einrichtung, Testbetrieb und Abnahme
5.1 Vor der Freischaltung werden die Bausteine im Entwurfsmodus betrieben: Ergebnisse werden erzeugt, aber nicht automatisch nach außen versendet.
5.2 Ein Baustein wird erst freigeschaltet, wenn er im Entwurfsmodus in ausreichendem Umfang erprobt wurde, der Auftraggeber die Ergebnisse geprüft und schriftlich freigegeben hat und für Fehlerfälle ein definiertes Verhalten festgelegt ist.
5.3 Über die Abnahme wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht binnen zehn Werktagen nach Übergabe schriftlich und begründet widerspricht oder wenn er die Bausteine produktiv nutzt.
5.4 Unwesentliche Abweichungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
5.5 Übernahme aus einem Referenzprojekt. Geht eine bisher unentgeltlich erbrachte Leistung in ein entgeltliches Verhältnis über, wird der bestehende Zustand in einem Übergabeprotokoll festgehalten und förmlich abgenommen. Gewährleistungs- und Haftungsfristen beginnen mit dieser Abnahme neu zu laufen.
6 Betrieb, Verfügbarkeit und Support
6.1 CREW überwacht die eingerichteten Bausteine, behebt Störungen und nimmt laufende Anpassungen im vereinbarten Umfang vor.
6.2 Support erfolgt ausschließlich über den von CREW bereitgestellten Kanal. Anfragen über andere Wege begründen keine Reaktionsfristen.
6.3 Reaktionszeiten gelten innerhalb der Servicezeiten (Montag bis Freitag, 08:00–17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage) und richten sich nach dem gebuchten Paket gemäß Leistungsschein. Reaktionszeit ist die Zeit bis zur Bearbeitungsaufnahme, nicht bis zur Behebung.
6.4 Priorisierung. Treffen mehrere Störungsmeldungen zusammen, bearbeitet CREW sie vorrangig nach Schwere der Beeinträchtigung, bei gleicher Schwere nach der gebuchten Paketstufe. Die vereinbarten Reaktionszeiten bleiben davon unberührt.
6.5 CREW schuldet keine bestimmte Verfügbarkeit. Ausfälle und Änderungen von Diensten Dritter — insbesondere Anbieter von Sprachmodellen, Postfach-, Kalender-, Buchhaltungs- und Branchensystemen — liegen außerhalb des Einflussbereichs von CREW.
6.6 Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit angekündigt.
6.7 Notfallvorsorge. CREW trifft organisatorische Vorkehrungen, damit im Fall einer dauerhaften Verhinderung von CREW eine benannte Vertrauensperson Zugang zu den Systemen erhält. Der Auftraggeber wird in diesem Fall binnen 14 Tagen informiert und erhält seine Daten nach Punkt 12 bereitgestellt.
7 Änderungen, Zusatzleistungen und Drittsysteme
7.1 Geringfügige Anpassungen bestehender Bausteine sind im laufenden Entgelt enthalten.
7.2 Zusätzliche Bausteine, wesentliche Umbauten sowie Leistungen nach Punkt 3.2 bedürfen einer gesonderten Beauftragung und werden gesondert vergütet.
7.3 Anpassungen an geänderte Drittsysteme. Ändern, beschränken oder beenden Anbieter von Drittsystemen ihre Schnittstellen oder Dienste, ist ein dadurch erforderlicher Umbau nicht im laufenden Entgelt enthalten. CREW teilt dem Auftraggeber den voraussichtlichen Aufwand vorab mit; der Umbau erfolgt erst nach dessen Freigabe. Eine Verrechnung ohne vorherige Ankündigung findet nicht statt. Bis zur Freigabe ruht der betroffene Baustein; Punkt 6.5 bleibt unberührt.
7.4 Anpassungen an geänderte Rechtslage. Erfordern Änderungen zwingender Vorschriften eine Anpassung der Bausteine, gilt 7.3 sinngemäß.
7.5 CREW ist berechtigt, eingesetzte Technologien und Anbieter zu wechseln, solange die vereinbarte Funktion erhalten bleibt.
7.6 Weiterentwicklungen der Baustein-Bibliothek stellt CREW nach eigenem Ermessen bereit. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
8 Entgelte, Betriebskosten, Währung und Zahlung
8.1 Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Entgelte. Alle Beträge verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer.
8.2 Das Einrichtungsentgelt ist zu 50 % bei Auftragserteilung und zu 50 % bei Abnahme fällig, jeweils binnen sieben Tagen ab Rechnungslegung. Es wird nicht rückerstattet; die Einrichtung ist eine abgeschlossene Leistung.
8.3 Das laufende Entgelt besteht aus Servicegebühr und Betriebskosten und ist monatlich im Voraus fällig.
8.4 Angemessene Nutzung. Die Betriebskosten decken das im Leistungsschein festgelegte Kontingent an Vorgängen über alle Bausteine hinweg ab. Vorgänge werden nach der im Leistungsschein festgelegten Gewichtung gezählt.
Da belastbare Verbrauchswerte erst im Betrieb entstehen, gilt für die ersten drei Monate eine Kalibrierungsphase: Der Verbrauch wird gemessen, das Kontingent danach einvernehmlich festgelegt und im Leistungsschein fortgeschrieben.
Bei dauerhafter Überschreitung erfolgt nach vorheriger Ankündigung eine gesonderte Verrechnung des Mehrverbrauchs oder der Wechsel in die nächsthöhere Paketstufe. Eine stillschweigende Verrechnung findet nicht statt.
8.5 Anpassung wegen Drittanbieterkosten. CREW kann die Betriebskosten bei nachweislicher Erhöhung der Kosten eingesetzter Drittanbieter mit einer Frist von einem Monat anpassen. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Wirksamkeitszeitpunkt kündigen.
8.6 Wertsicherung. Die Entgelte sind wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex der Statistik Austria. Eine Anpassung erfolgt höchstens einmal jährlich, frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und nur, wenn die Indexveränderung seit der letzten Anpassung mindestens drei Prozent beträgt. Sie wird einen Monat vorher angekündigt.
8.7 Währung. Abgerechnet wird in Euro. Zahlt der Auftraggeber in einer anderen Währung, trägt er Umrechnungsdifferenzen, Kursrisiko und sämtliche Bank- und Transaktionsspesen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang in Euro auf dem Konto von CREW.
8.8 Aufrechnung. Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
8.9 Zahlungsverzug. Verzugszinsen betragen 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB). Für Betreibungskosten wird eine Pauschale von EUR 40,— verrechnet (§ 458 UGB); weitergehende Kosten bleiben unberührt.
8.10 Leistungseinstellung bei Verzug. Nach erfolgloser erster Zahlungs- erinnerung und einer darauf folgenden Mahnung ist CREW berechtigt, die Bausteine bis zum Zahlungseingang zu pausieren. Daten werden dabei nicht gelöscht.
Für öffentlich sichtbare Leistungen — insbesondere Websites — gilt eine gesonderte Stufung: Zunächst wird eine neutrale Hinweisseite eingerichtet; eine vollständige Abschaltung erfolgt frühestens 30 Tage nach der Mahnung und nur nach ausdrücklicher Ankündigung.
9 Laufzeit und Beendigung
9.1 Der Betriebsvertrag beginnt mit der Abnahme und läuft auf unbestimmte Zeit, sofern keine Mindestlaufzeit vereinbart ist.
9.2 Ohne Mindestlaufzeit ist der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar.
9.3 Mindestlaufzeit und Einrichtungsrabatt. Wurde ein ermäßigtes Einrichtungsentgelt gegen Vereinbarung einer Mindestlaufzeit gewährt und endet der Vertrag vor deren Ablauf aus Gründen, die CREW nicht zu vertreten hat, wird die Differenz zum regulären Einrichtungsentgelt nachverrechnet.
9.4 Das Recht zur Auflösung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für CREW insbesondere vor bei Zahlungsverzug über 30 Tage, bei Verstoß gegen Punkt 3.4 oder 3.5 sowie bei rechtswidriger Nutzung.
9.5 Missbrauch. Bei Verwendung der Bausteine für rechtswidrige Zwecke, für unerbetene Massenkommunikation oder unter Verstoß gegen Punkt 3.4 ist CREW berechtigt, die Leistung sofort, ohne Vorwarnung und ohne Frist einzustellen und den Vertrag aufzulösen. In Zweifelsfällen erfolgt zunächst eine Aufforderung mit kurzer Frist. Der Auftraggeber stellt CREW von allen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei und ersetzt den entstandenen Schaden.
9.6 Kündigungen bedürfen der Textform.
9.7 Übertragung. Der Auftraggeber kann den Vertrag nicht ohne vorherige Zustimmung von CREW auf Dritte übertragen. Die Zustimmung wird nicht ohne wichtigen Grund verweigert. Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers bedarf ebenfalls der Zustimmung.
10 Rechte an Arbeitsergebnissen
10.1 Die Bausteine, ihre Struktur, Konfigurationen und die zugrunde liegende Bibliothek verbleiben im Eigentum von CREW. Der Auftraggeber erhält für die Vertragsdauer ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht.
10.2 Daten und Inhalte des Auftraggebers bleiben dessen Eigentum. Von den Bausteinen erzeugte Inhalte (Texte, Angebote, Auswertungen) stehen dem Auftraggeber zur uneingeschränkten Nutzung zu.
10.3 Websites. Wird eine Website als abgeschlossene Leistung vollständig vergütet, gilt: Die für den Auftraggeber erstellten Inhalte — Texte, Bilder, Struktur und Gestaltung — stehen ihm uneingeschränkt und dauerhaft zu. Das zugrunde liegende, wiederverwendbare Framework von CREW bleibt bei CREW; der Auftraggeber erhält daran ein einfaches Nutzungsrecht für die eigene Website. Bei Vertragsende stellt CREW einen Export der Website bereit; ein Anspruch auf Übertragung von Konten oder Infrastruktur von CREW besteht nicht.
10.4 Domains werden auf den Namen des Auftraggebers registriert. Er ist Inhaber; CREW erhält technischen Zugriff für die Vertragsdauer. Konten bei Dienstleistern, die CREW für den eigenen Betrieb unterhält, verbleiben bei CREW.
10.5 CREW ist berechtigt, die im Rahmen der Leistungserbringung gewonnenen allgemeinen Erkenntnisse und Verfahren für andere Auftraggeber zu verwenden, einschließlich Wettbewerbern des Auftraggebers, soweit keine vertraulichen Informationen offengelegt werden. Eine Ausschließlichkeit oder ein Wettbewerbsverbot wird nicht vereinbart.
10.6 Eine Übertragung von Bausteinen an den Auftraggeber ist nur gegen gesonderte Vereinbarung und Ablöse möglich.
10.7 Nachbau und Vertragsstrafe. Der Auftraggeber wird die Bausteine, ihren Aufbau und ihre Konfiguration weder selbst nachbilden noch durch Dritte nachbilden lassen und sie Dritten nicht zugänglich machen. Bei schuldhaftem Verstoß ist eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Einrichtungsentgelts der betroffenen Bausteine verwirkt, höchstens jedoch EUR [BETRAG] je Verstoß. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten (§ 1336 Abs. 3 ABGB). Die Unterlassungspflicht besteht zwölf Monate über das Vertragsende hinaus fort.
10.8 Abwerbeverbot. Der Auftraggeber wird während der Vertragsdauer und zwölf Monate darüber hinaus weder CREW noch von CREW eingesetzte Personen abwerben oder zur Beendigung der Zusammenarbeit veranlassen.
11 Einsatz Dritter
11.1 CREW ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte beizuziehen, und haftet für deren Leistung wie für eigene.
11.2 Werden dabei personenbezogene Daten verarbeitet, gelten die Regelungen des Auftragsverarbeitungsvertrags über Unterauftragsverarbeiter.
12 Beendigung, Datenherausgabe und Löschung
12.1 Nach Vertragsende stellt CREW die beim Auftraggeber entstandenen Daten binnen 14 Tagen in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereit. Ein darüber hinausgehender Aufbereitungsaufwand wird nach Aufwand verrechnet.
12.2 Danach werden die Daten binnen 30 Tagen gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
12.3 Zugänge zu Systemen des Auftraggebers werden zurückgegeben oder gesperrt.
12.4 Ein Zurückbehaltungsrecht an personenbezogenen Daten besteht nicht, auch nicht bei offenen Forderungen.
12.5 Mit Vertragsende endet das Nutzungsrecht nach Punkt 10.1. Die Bausteine werden deaktiviert. Punkt 10.3 (Websites) bleibt unberührt.
13 Einsatz künstlicher Intelligenz
13.1 CREW erbringt die Leistungen nach den jeweils geltenden unionsrechtlichen und österreichischen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) sowie dem Datenschutzgesetz (DSG). Ändern sich die anwendbaren Vorschriften, gilt Punkt 7.4.
13.2 Zur Leistungserbringung werden Systeme künstlicher Intelligenz eingesetzt. Deren Ergebnisse beruhen auf statistischen Verfahren; eine inhaltliche Richtigkeit im Einzelfall kann nicht zugesichert werden.
13.3 Der Auftraggeber prüft Ergebnisse vor einer Verwendung mit rechtlicher oder wirtschaftlicher Außenwirkung und gibt sie frei. Wird eine vollautomatische Verarbeitung vereinbart, erfolgt dies auf ausdrücklichen Wunsch und in Verantwortung des Auftraggebers; sie wird im Leistungsschein gesondert dokumentiert und unterschrieben. Die Grenzen des Art. 22 DSGVO bleiben unberührt.
13.4 Transparenz (Art. 50 KI-VO). KI-gestützte Systeme werden im Kontakt mit natürlichen Personen als solche kenntlich gemacht, soweit gesetzlich geboten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass diese Kennzeichnung nicht entfernt wird, und trägt die Folgen einer Zuwiderhandlung.
13.5 KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO). Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die mit den Systemen arbeitenden Personen über die erforderlichen Grundkenntnisse verfügen. CREW stellt bei der Übergabe eine Einweisung sowie eine Dokumentation bereit und weist deren Erhalt nach.
13.6 Einstufung. Die eingerichteten Bausteine dienen der Automatisierung betrieblicher Abläufe und sind nach derzeitiger Einschätzung keine Hochrisiko-KI-Systeme im Sinne der KI-Verordnung. Nicht angeboten werden Bausteine, die Bewerberinnen und Bewerber bewerten, auswählen oder vorsortieren, sowie Systeme zur Bonitätsbewertung oder zu vergleichbaren Entscheidungen über natürliche Personen. Beabsichtigt der Auftraggeber einen Einsatz in einem solchen Bereich, ist dies CREW vor Einrichtung schriftlich mitzuteilen; ohne diese Mitteilung ist ein solcher Einsatz nicht gestattet.
13.7 Aufzeichnungen über Konfiguration, Freigaben und wesentliche Änderungen werden von CREW geführt und dem Auftraggeber auf Verlangen bereitgestellt.
14 Datenschutz
14.1 Soweit CREW personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO geschlossen. Dieser geht diesen Bedingungen im Kollisionsfall vor und ist vor dem ersten Systemzugriff abzuschließen.
14.2 CREW setzt Unterauftragsverarbeiter ein. Diese werden in einer jeweils aktuellen Liste offengelegt. Der Auftraggeber stimmt dem Einsatz zu; ihm steht bei Änderungen ein Widerspruchsrecht nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags zu.
14.3 Der Auftraggeber bleibt Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.
14.4 Mitwirkung und Aufwand. CREW unterstützt den Auftraggeber bei Betroffenenanfragen und Kontrollen. Enthalten sind eine Kontrolle nach Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO je Kalenderjahr sowie die Bearbeitung von Betroffenenanfragen in üblichem Umfang. Darüber hinausgehender Aufwand wird nach dem geltenden Stundensatz verrechnet und vorab angekündigt.
14.5 Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten informiert CREW den Auftraggeber unverzüglich, damit dieser seine Melde- und Benachrichtigungspflichten erfüllen kann.
15 Vertraulichkeit
15.1 Beide Teile behandeln alle bekannt gewordenen Informationen vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragserfüllung. Die Pflicht besteht drei Jahre über das Vertragsende hinaus fort.
15.2 CREW behandelt Aufbau und Konfiguration der Bausteine als Geschäftsgeheimnis und trifft dafür angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen.
15.3 CREW darf den Auftraggeber nach vorheriger schriftlicher Zustimmung als Referenz nennen. Gehört der Auftraggeber einem Franchise-, Lizenz- oder Konzernsystem an, erstreckt sich seine Zustimmung nur auf den eigenen Betrieb; die Nennung einer Systemmarke bedarf der Freigabe des Rechteinhabers.
16 Gewährleistung
16.1 CREW gewährleistet die vertragsgemäße Beschaffenheit der Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme.
16.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Für spätere Anpassungen und Erweiterungen beginnt die Frist mit deren Abnahme neu, ohne die Frist für die ursprüngliche Leistung zu verlängern.
16.3 Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich und nachvollziehbar zu rügen. § 377 UGB bleibt unberührt.
16.4 CREW leistet zunächst Verbesserung. Schlägt diese zweimal fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Behelfe offen.
16.5 Keine Gewährleistung besteht für Beeinträchtigungen, die auf Änderungen oder Ausfällen von Drittsystemen, auf unrichtigen Angaben des Auftraggebers, auf unterlassener Freigabe oder auf Eingriffen Dritter beruhen. Ebenso wenig begründet die inhaltliche Unrichtigkeit eines einzelnen KI-Ergebnisses (Punkt 13.2) einen Gewährleistungsfall.
17 Verantwortung, Freigabe und Haftung
17.1 Freigabevorbehalt
17.1.1 Sämtliche Ausgaben der Bausteine werden dem Auftraggeber zur Prüfung vorgelegt und werden erst nach dessen Freigabe wirksam, soweit nicht ausdrücklich vollautomatischer Betrieb nach Punkt 13.3 vereinbart ist.
17.1.2 Der Auftraggeber prüft jede Ausgabe vor Freigabe auf Richtigkeit, Plausibilität und Vereinbarkeit mit den für seinen Betrieb geltenden Vorschriften. Die Freigabeentscheidung und deren Folgen liegen beim Auftraggeber. Mit der Freigabe macht er sich die Ausgabe zu eigen.
17.1.3 CREW schuldet keine fachliche Prüfung. Die Bausteine ersetzen insbesondere keine arbeits-, steuer-, lebensmittel- oder datenschutzrechtliche Beurteilung.
17.2 Haftungsausschluss
17.2.1 CREW übernimmt keine Haftung, soweit gesetzlich zulässig. Ausgeschlossen ist insbesondere die Haftung für Schäden aus Nutzung, Nichtnutzung, Fehlfunktion oder Nichtverfügbarkeit der Bausteine sowie aus Entscheidungen, die der Auftraggeber auf Grundlage der Ausgaben trifft.
17.2.2 Ausgeschlossen ist ferner der Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Datenverlust, mittelbaren Schäden, Betriebsunterbrechung, Vertragsstrafen Dritter und Ansprüchen Dritter.
17.2.3 Keine Einstandspflicht besteht für Beeinträchtigungen durch Drittsysteme, unrichtige Angaben des Auftraggebers, unterlassene Freigabe, fehlende Sicherung nach Punkt 4.3 oder Eingriffe Dritter.
17.3 Rückfallregelung
17.3.1 Ist der Ausschluss nach 17.2 ganz oder teilweise unwirksam, gilt anstelle des unwirksamen Teils die nachstehende Regelung in dieser Reihenfolge, bis eine wirksame Regelung erreicht ist:
Stufe 1 — Haftung nur für Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit; die Haftung für leichte und schlicht grobe Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Stufe 2 — Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Stufe 3 — Zusätzlich ist die Haftung mit dem in den zwölf Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis gezahlten Nettoentgelt begrenzt, mindestens jedoch mit EUR 1.000,— und höchstens mit EUR 10.000,— je Schadensfall und insgesamt.
Stufe 4 — Zusätzlich ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
17.3.2 Es gilt stets die für CREW günstigste noch zulässige Stufe. Die Unwirksamkeit einer Stufe berührt die übrigen nicht.
17.3.3 Unberührt bleiben die Haftung für Personenschäden und für vorsätzliches Handeln sowie zwingende gesetzliche Haftungstatbestände.
17.3.4 Die Parteien halten fest, dass sie diesen Punkt 17 im Einzelnen besprochen haben. Der Freigabevorbehalt nach 17.1 ist die sachliche Rechtfertigung der Beschränkung.
17.4 Weitere Bestimmungen
17.4.1 Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.
17.4.2 Der Auftraggeber stellt CREW von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass er eine Ausgabe freigegeben und verwendet hat.
18 Höhere Gewalt
Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs — insbesondere Ausfälle von Kommunikationsnetzen, behördliche Maßnahmen, Einstellung oder wesentliche Änderung von Diensten Dritter — befreien für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Dauert der Zustand länger als 60 Tage, kann jeder Teil den betroffenen Leistungsbestandteil auflösen.
19 Schlussbestimmungen
19.1 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Punkt 1.5 bleibt unberührt.
19.2 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
19.3 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
19.4 Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien, Österreich.
Anhang CH · Auftraggeber mit Sitz in der Schweiz
CH-1 Rechtswahl und Gerichtsstand
CH-1.1 Es gilt österreichisches Recht. Die Rechtswahl ist beidseits zulässig — in Österreich nach Art. 3 Rom I, in der Schweiz nach Art. 116 IPRG.
CH-1.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien. Die Vereinbarung ist nach Art. 23 des Lugano-Übereinkommens 2007 zulässig.
CH-2 Datenschutz
CH-2.1 Es finden sowohl die DSGVO als auch das schweizerische DSG Anwendung. Der Auftragsverarbeitungsvertrag ist um die Anforderungen des Art. 9 DSG zu ergänzen.
CH-2.2 Bei einer Verletzung der Datensicherheit meldet CREW unverzüglich, damit der Auftraggeber sowohl Art. 33 DSGVO als auch Art. 24 DSG erfüllen kann.
CH-2.3 Die Bekanntgabe von Personendaten aus der Schweiz nach Österreich ist zulässig; die EU-Staaten stehen auf der Staatenliste nach Art. 16 Abs. 1 DSG.
CH-3 Leistungserbringung vor Ort
CH-3.1 Die Leistung wird aus Österreich heraus elektronisch erbracht.
CH-3.2 Bei Arbeiten vor Ort beachtet CREW das Meldeverfahren nach dem Freizügigkeitsabkommen: in den nicht gesondert gelisteten Branchen Meldepflicht ab mehr als acht Arbeitstagen pro Kalenderjahr, Meldung spätestens acht Tage vor Arbeitsbeginn über EasyGov.swiss.
CH-4 Fachrechtlicher Vorbehalt
CH-4.1 Bausteine zur Einsatz- und Dienstplanung bilden keine Prüfung nach schweizerischem Arbeitsrecht ab. Das Arbeitsgesetz, seine Verordnungen und kantonale Bestimmungen — insbesondere zu Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten sowie bewilligungspflichtiger Sonntags- und Nachtarbeit — hält der Auftraggeber eigenverantwortlich ein.
CH-5 Entgelt und Steuern
CH-5.1 Die Leistung ist eine sonstige Leistung an einen Unternehmer im Drittland. Der Leistungsort liegt beim Empfänger, die Leistung ist in Österreich nicht steuerbar. Die Rechnung weist keine österreichische Umsatzsteuer aus. Der Auftraggeber versteuert im Rahmen der schweizerischen Bezugsteuer.
CH-5.2 Punkt 8.7 (Währung) gilt unverändert.